AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Umzüge und Lagerungen

1. Leistungen


 

(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter

Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind

diese, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte,

durch den Absender zuzüglich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch

entstandenen Mehrkosten einschließlich einer angemessenen Vergütung zu ersetzen.

(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur

Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für

sorgfältige Auswahl.

(6) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten ergänzend die Logistik-AGB 2019.

Diese sind auf www.amoe.de/logistikagb abrufbar. Soweit sich einzelne Klauseln wider 

sprechen, gehen die AGB Umzug 2021 den Logistik-AGB 2019 vor.


 

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.


 

3. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden

Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.


 

4. Hinweispflichten des Absenders

(1) Soweit der Absender keine Verpackung und Kennzeichnung durch den Möbelspediteur

wünscht, weist der Möbelspediteur den Absender auf den Haftungsausschluss gem.

§ 451 d Abs. 1 Ziff . 2 HGB hin. Zur Überprüfung des vom Absender verpackten Gutes

ist der Möbelspediteur weder berechtigt noch verpflichtet, außer in Fällen der offen- 

sichtlichen Ungeeignetheit der Verpackung.

(2) Bei Verpackung durch den Möbelspediteur haftet dieser dann nicht für Transportschä- 

den, wenn Störungen an der Funktion des Umzugsgutes aufgrund der natürlichen oder

mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes nicht auszuschließen sind, es sei denn,

der Absender hat diesbezüglich dem Möbelspediteur besondere Weisungen erteilt.

(3) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbel- 

spediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

Gefährliches Gut im Rahmen des Umzugs sind feuer- oder explosionsgefährliche, strah- 

lende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder ähnliche

Güter. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien,

Gase, Lösungsmittel, Munition, etc.

(4) Für Umzugsgut, das aufgrund seiner Größe oder seines Gewichtes und der Bedingun-

gen am Zielort nicht ohne die Gefahr von Beschädigungen entladen werden kann, hat

der Möbelspediteur vom Absender Weisungen einzuholen. Bei Beförderungs- oder

Ablieferungshindernissen gilt § 419 HGB.


 

5. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen

zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.


 

6. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in

Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziff er 1. Abs. 1 zu richten.


 

7. Bestimmung des Umzugsgutes

Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender. Dieser hat sicherzustellen, dass keine

Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Absenders sind,

bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.


 

8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

(1) Das vereinbarte Entgelt einschließlich der Ansprüche des Möbelspediteurs gem.

Ziff ern 1. Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bedingungen ist, sofern vertraglich nicht anderes

vereinbart wurde, bei Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung,

fällig.

(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten

Wechselkurs abgerechnet.

(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur

berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten

des Absenders, bis zur Zahlung des Entgelts und der bis zu diesem Zeitpunkt entstande-

nen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung

auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach

den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

(4) Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maß-

gabe, dass bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Möbelspediteurs die An-

drohung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Absender

zu richten sind.

(5) § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.


 

9. Lagerung

Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

(1) Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspedi-

teur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur

Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder überhaupt solche

Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für

Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

(2) Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

(a) Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen;

den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container

gleich. Lagert der Möbelspediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er

dessen Namen und den Lagerort dem Einlagerer unverzüglich schriftlich bekannt 

zugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

(b) Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom

Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend numme- 

riert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter

kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingela- 

gerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht wer- 

den, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.

(c) Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages

und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerun- 

gen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschrei- 

bungsvermerk entsprechende Abschreibungen.

(3) Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit La- 

gerverzeichnis oder einem entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es

sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,

dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhal- 

ter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das

Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

(4) Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes ein schrift- 

liches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes

werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen auf dem Lager 

schein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk vornehmen.

(5) Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Ge- 

schäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu

nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeich- 

nis sind bei dem Termin vorzulegen.

(6) Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unver- 

züglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mit- 

teilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

(7) Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum

3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die

Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbe- 

ginn fällig.

(8) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das La- 

gergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es

sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die

Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

(9) Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Ver- 

trag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform kündigen, es

sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhal- 

tung der Kündigungsfrist berechtigt.

(10) Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedin- 

gungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart.

Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

10. Rücktritt und Kündigung

(1) Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2

Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

(2) Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

(3) Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder

(a) das vereinbarte Entgelt, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendun- 

gen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an

Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig un- 

terlässt;

(b) oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts verlangen. Beruht die Kündi- 

gung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind,

so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt

auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit die Beförderung für den Absender

nicht von Interesse ist.


 

11. Gerichtsstand

(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über An- 

sprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusam- 

menhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Nie- 

derlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.


 

12. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.


 

13. Datenschutz

Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des

Möbelspediteurs.


 

14. Schlichtungsstelle Umzug

Der beauftragte Möbelspediteur im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 ist verpflichtet und bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die

Schlichtungsstelle Umzug“ beim

Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim

Internet: schlichtungsstelle-umzug.de


 

Stand: März 2021

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.